Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 23 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl.

§ 22 § 24