Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 24 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses muß enthalten:

die Zahl der Wahlberechtigten,

die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten oder auf die Bewerberinnen und Bewerber und

die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der Ersatzmitglieder.

§ 23 § 25