Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 25 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen ( Protokolle , Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl usw.) werden vom Personalrat bis zum Abschluß der nächsten Personalratswahl aufbewahrt; sie sollen dann vernichtet werden.

§ 24 § 26