Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 25 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen ( Protokolle , Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl usw.) werden vom Personalrat bis zum Abschluß der nächsten Personalratswahl aufbewahrt; sie sollen dann vernichtet werden.