Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend.