Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl der Stufenvertretung gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 43 nichts anderes ergibt.