Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 35 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis
Die Aufstellung der Wahlberechtigtenverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Wahlvorstand der Stufenvertretung die gemäß § 3 Absatz 1 festgestellten Zahlen unverzüglich mit.