Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, Verteilung der Sitze auf Gruppen
(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder der Stufenvertretung auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 6 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen.