Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Stufenvertretung
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 46 und 47 nichts anderes ergibt.