Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 51a Übergangsvorschrift

Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 27. August 2024 bestellt worden ist, finden die bis zum 26. August 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. § 2a bleibt unberührt.

§ 51 § 52