Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 51a Übergangsvorschrift
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 27. August 2024 bestellt worden ist, finden die bis zum 26. August 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. § 2a bleibt unberührt.