Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 7 Wahlausschreiben
(1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes, das der jeweils anderen Gruppe angehören soll, zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
Ort und Datum seines Erlasses,
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen,
das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, daß Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf dem Wahlvorschlag vertreten sein sollen (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes),
Angaben darüber, ob die Angehörigen der beiden Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen,
die Angabe, wo und wann das Wahlberechtigtenverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind,
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb von fünf
Arbeitstagen beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis, daß jede oder jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt und nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis genommen werden kann,
Ort und Zeit der Stimmabgabe,
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl,
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnung von Briefwahl nach § 20 und darauf, wann und wo die erforderlichen Wahlunterlagen entgegengenommen werden können,
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Kopie des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Arbeitstag, der auf den Erlaß des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet.