Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 6 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates. Ist eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.
(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beschäftigten der beiden Gruppen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Sitze, die einer Gruppe nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.