Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Rat im Sinne dieser Verordnung ist der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes.

(2) Dachverband im Sinne dieser Verordnung ist ein Dachverband sorbischer/wendischer Verbände und Vereine nach § 4a des Sorben/Wenden-Gesetzes.

(3) Vereinigungen im Sinne dieser Verordnung sind Vereine oder Verbände, die sich in ihrer Satzung zu sorbischen/wendischen Zielen bekennen.

(4) Geschäftsstelle im Sinne dieser Verordnung ist die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 des Sorben/Wenden-Gesetzes von den Dachverbänden gemeinsam zu benennende Stelle.

§ 1 § 3