Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 27 Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

Die Wählerin oder der Wähler gibt die fünf Stimmen in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel die Einzelwahlvorschläge (Bewerberinnen und Bewerber), denen sie oder er jeweils eine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise persönlich und unbeobachtet zweifelsfrei kennzeichnet.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich auszuüben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

Der gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen und zu verschließen.

Die Wählerin, der Wähler oder die Hilfsperson unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckten Versicherungen an Eides statt zur Wahlberechtigung und zur Briefwahl (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2).

Der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen.

Der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen.

Der Wahlbrief ist so rechtzeitig an die Geschäftsstelle zu versenden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Briefwahl bis zum Ende der Wahlzeit bei der Geschäftsstelle eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin, der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass

die Wählerin oder der Wähler am letzten Tag der Briefwahl zum Landtag wahlberechtigt ist und

der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist.

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die Hilfeleistung nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.

§ 26 § 28