Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 4 Wahlzeit
(1) Die Wahl des Rates soll möglichst zeitnah zur Wahl des Landtages erfolgen. Die Wahl des Rates muss spätestens in dem Jahr stattfinden, das dem Jahr der Wahl des Landtages folgt.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt den letzten Tag der Briefwahl mindestens hundert Tage vor diesem Tag. Er bestimmt zugleich den Zeitpunkt, an dem die Wahlzeit am letzten Tag der Briefwahl endet (Ende der Wahlzeit).
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den letzten Tag der Briefwahl und das Ende der Wahlzeit unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.