Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 46 Allgemeine Vorschriften

Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

§ 45 § 47