Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS 2002§ 52 Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.