Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

WOSprAuG

§ 19 Stimmauszählung

Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18 § 20