Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

WOSprAuG

§ 29 Abstimmungsvorgang

Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 28 § 30