Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

WPapBerSchlG

§ 31

Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.

§ 30 § 32