Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

WPapBerSchlG

§ 32

Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.

§ 31 § 33