Gesetze / Wettbewerbsregisterverordnung
WRegV§ 4 Pflichten der mitteilungspflichtigen Behörden
(1) Die mitteilungspflichtigen Behörden haben der Registerbehörde die in § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichneten Daten unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben elektronisch über das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu übermitteln. Die Registerbehörde hat der übermittelnden Stelle eine automatisierte elektronische Eingangsbestätigung auszustellen.
(2) Zu den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermittelnden Daten gehören auch folgende Angaben:
(3) Die mitteilungspflichtige Behörde ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Erlangt sie Kenntnis davon, dass die übermittelten Daten unrichtig sind oder sich nachträglich geändert haben, teilt sie dies der Registerbehörde unverzüglich mit. Die Registerbehörde hat im Falle einer Mitteilung nach Satz 2 die betreffenden Eintragungen im Wettbewerbsregister entsprechend zu löschen oder zu ändern.
(4) Die mitteilungspflichtige Behörde hat an die Registerbehörde die in § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und die in § 4 Absatz 2 genannten Daten mit folgender Maßgabe zu übermitteln: