Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

WSF-KostV

§ 13 Übergangsregelung

Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

§ 12 § 14