Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldschutzgebietsverfahrensverordnung

WSchGV

§ 2 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

(1) Eine Verletzung der in § 1 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnung gegenüber der obersten Forstbehörde geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen.

(2) Eine Rechtsverordnung kann mit rückwirkender Kraft erneut erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt.

§ 1 § 3