Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldschutzgebietsverfahrensverordnung

WSchGV

§ 3 Bezeichnung und Registrierung

(1) Geschützte Waldgebiete werden als „Schutzwald“ oder „Erholungswald“ bezeichnet. Diese Bezeichnungen dürfen nur für die nach § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg geschützten Gebiete verwendet werden.

(2) Die Registrierung der geschützten Waldgebiete erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Das Register ist von jedermann einsehbar.

§ 2 § 4