Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.
(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.