Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder

In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.

§ 50 § 52