Gesetze / Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung

WaStrBAV

§ 6 Zuständigkeit

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.

§ 5 § 7