Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
WaStrVermRG§ 2
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
WaStrVermRGTreuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.