Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

WaStrVermRG

§ 3

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

§ 2 § 4