Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
WaStrVermRG§ 4
§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.