Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waffengesetzdurchführungsverordnung
WaffGDV§ 4 Bußgeldbehörden
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 1 des Waffengesetzes ist das Polizeipräsidium.
(2) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle.
Einzelnorm