Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waffengesetzdurchführungsverordnung

WaffGDV

§ 4 Bußgeldbehörden

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 1 des Waffengesetzes ist das Polizeipräsidium.

(2) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle.

Einzelnorm

§ 3 § 5