Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waffengesetzdurchführungsverordnung
WaffGDV§ 3 Ermächtigung zur Einrichtung von Verbotszonen
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes wird auf das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Einzelnorm