Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 1 Wahlzeitpunkt

Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und

Kreistagen sowie die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und

Oberbürgermeister finden am 5. Dezember 1993 statt.

§ 2