Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 2 Geltungsbereich
Die §§ 3 bis 11 dieses Gesetzes gelten nur für die Wahlen in
den Landkreisen und in den vom Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffenen
Gemeinden; im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes.