Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 2 Geltungsbereich

Die §§ 3 bis 11 dieses Gesetzes gelten nur für die Wahlen in

den Landkreisen und in den vom Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffenen

Gemeinden; im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes.

§ 1 § 3