Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe a des

Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einem der im

Wahlgebiet befindlichen Kreistage ausreicht.

(2) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b des

Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einer der im

Wahlgebiet befindlichen Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung

ausreicht.

§ 10