Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe a des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einem der im
Wahlgebiet befindlichen Kreistage ausreicht.
(2) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einer der im
Wahlgebiet befindlichen Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung
ausreicht.