Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 4 Wahlleiter
(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden für das
Wahlgebiet durch die Arbeitsgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des
Kreisneugliederungsgesetzes (Arbeitsgruppe) binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen.
(2) Erfolgt innerhalb der Frist keine Berufung, so bestimmt der
Landeswahlleiter den Kreiswahlleiter.
(3) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der
Arbeitsgruppe zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie üben ihr Amt bis zur
Wahl der Wahlorgane durch den neuen Kreistag, längstens bis zum Ablauf der
auf die Kommunalwahl folgenden Wahlperiode aus.