Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 4 Wahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden für das

Wahlgebiet durch die Arbeitsgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des

Kreisneugliederungsgesetzes (Arbeitsgruppe) binnen zwei Wochen nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen.

(2) Erfolgt innerhalb der Frist keine Berufung, so bestimmt der

Landeswahlleiter den Kreiswahlleiter.

(3) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der

Arbeitsgruppe zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur

Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit

bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis

unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie üben ihr Amt bis zur

Wahl der Wahlorgane durch den neuen Kreistag, längstens bis zum Ablauf der

auf die Kommunalwahl folgenden Wahlperiode aus.

§ 3 § 5