Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993

WahlDG

§ 5 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Wahlleiter fordert unverzüglich nach Amtsantritt die im

Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb von zwei

Wochen Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende

Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. Die Aufforderung kann als

öffentliche Bekanntmachung ergehen.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich

die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen

Stellvertreter.

(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen die in

den Kreistagen des Wahlgebietes vertretenen Parteien und Wählergruppen

angemessen berücksichtigt werden. Aus jedem Kreis soll zumindest je ein

Beisitzer und ein Stellvertreter in den Wahlausschuß berufen werden.

(4) Werden von den Parteien und Wählergruppen keine oder nicht

genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer

vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre

Stellvertreter binnen einer weiteren Woche nach seinem Ermessen aus den Reihen

der Wahlberechtigten.

§ 4 § 6