Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 5 Bildung der Wahlausschüsse
(1) Der Wahlleiter fordert unverzüglich nach Amtsantritt die im
Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb von zwei
Wochen Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende
Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. Die Aufforderung kann als
öffentliche Bekanntmachung ergehen.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich
die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen
Stellvertreter.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen die in
den Kreistagen des Wahlgebietes vertretenen Parteien und Wählergruppen
angemessen berücksichtigt werden. Aus jedem Kreis soll zumindest je ein
Beisitzer und ein Stellvertreter in den Wahlausschuß berufen werden.
(4) Werden von den Parteien und Wählergruppen keine oder nicht
genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer
vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre
Stellvertreter binnen einer weiteren Woche nach seinem Ermessen aus den Reihen
der Wahlberechtigten.