Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldbefahrungsverordnung
WaldBefV§ 1 Umfang und Grenzen der Gestattungsbefugnis
(1) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald widerspricht außerhalb des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Umfangs oder im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Fischereiwirtschaft grundsätzlich dem Zweck des Gesetzes. Aus diesem Grund dürfen die Waldbesitzer nur in atypischen Einzelfällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Gestattung erteilen, wenn dadurch der Wald nicht gefährdet und in seinen Funktionen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nur durch das Befahren des Waldes möglich ist. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund bei Unternehmen vor, die Einrichtungen wie Bahn-, Telekommunikations-, Gas-, Wasser- und Stromversorgungsanlagen im Wald unterhalten. Ein wichtiger Grund liegt auch bei Inhabern von Angelberechtigungen vor, die das Angelgewässer nicht über öffentliche Straßen und Wege erreichen können und wenn die Erreichung ohne die Benutzung des Kraftfahrzeuges unzumutbar erschwert werden würde.
(3) Keine wichtigen Gründe stellen beispielsweise die Ausübung von Motorsport, das Fahren zum Zwecke der Erholung oder zum Zwecke der Abkürzung sowie zu gewerblichen Zwecken dar. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Gestattung darf unter Beachtung anderer Schutzgüter jeweils nur die kürzeste, zur Aufgabenerfüllung notwendige Waldwegstrecke umfassen.
(5) Die Gestattung einer Befahrung von Wald abseits der Waldwege ist auf der Gestattung ausdrücklich anzugeben und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Ansonsten bezieht sich die Gestattung nur auf das Befahren von Waldwegen.