Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Walderhaltungsabgabeverordnung

WaldErhV

§ 1 Grundsatz

(1) Der

Begünstigte der Waldumwandlung hat einen finanziellen Ausgleich in Form einer

Walderhaltungsabgabe zu leisten, wenn eine Erstaufforstung geeigneter

Grundstücke oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald nach § 8

Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht möglich oder die

nachteiligen Auswirkungen der Umwandlung nicht ausgeglichen werden können.

(2) Bei der

befristeten Umwandlung einer Waldfläche entbindet die Entrichtung der

Walderhaltungsabgabe den Begünstigten nicht davon, nach Abschluss der Nutzung

die Flächen entsprechend der aufzustellenden Betriebspläne oder den Auflagen der

Waldumwandlungsgenehmigung zu rekultivieren beziehungsweise zu renaturieren.

§ 2