Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Walderhaltungsabgabeverordnung
WaldErhV§ 1 Grundsatz
(1) Der
Begünstigte der Waldumwandlung hat einen finanziellen Ausgleich in Form einer
Walderhaltungsabgabe zu leisten, wenn eine Erstaufforstung geeigneter
Grundstücke oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald nach § 8
Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht möglich oder die
nachteiligen Auswirkungen der Umwandlung nicht ausgeglichen werden können.
(2) Bei der
befristeten Umwandlung einer Waldfläche entbindet die Entrichtung der
Walderhaltungsabgabe den Begünstigten nicht davon, nach Abschluss der Nutzung
die Flächen entsprechend der aufzustellenden Betriebspläne oder den Auflagen der
Waldumwandlungsgenehmigung zu rekultivieren beziehungsweise zu renaturieren.