Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Walderhaltungsabgabeverordnung
WaldErhV§ 2 Höhe der Walderhaltungsabgabe
(1) Der
Kompensationsumfang wird in der Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine
andere Nutzungsart auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zu § 8 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg festgelegt. Die Höhe der
Walderhaltungsabgabe ergibt sich aus:
den
Grunderwerbskosten für den Ankauf einer zur Aufforstung geeigneten Fläche
und
den Kosten für
eine gesicherte Kultur. Eine Forstkultur im Sinne dieser Verordnung gilt als
gesichert, wenn die Forstpflanzen mindestens zu 40 Prozent den Waldboden
überschirmen und den biotischen und abiotischen Schäden gegenüber
widerstandsfähig sind.
(2) Als
Grunderwerbskosten gelten die aktuellen Bodenpreise für landwirtschaftliche
Nutzflächen im betroffenen Naturraum gemäß den Grundstücksmarktberichten der
regionalen Gutachterausschüsse.
(3) Bei der
Herleitung der Kosten einer gesicherten Kultur werden einbezogen:
die Kosten für
eine Flächenvorbereitung,
die Pflanzung
mit zugelassenem forstlichen Vermehrungsgut,
die Pflege der
Kultur,
die
Kultursicherung gegen biotische und abiotische Schäden sowie
gegebenenfalls
die erforderliche Nachbesserung.