Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung
WaldInvV§ 2 Durchführung von Waldinventuren durch die Forstbehörden
(1) Waldinventuren sind auf der Grundlage geeigneter und nachvollziehbarer
Verfahren durchzuführen. Der Inventurzeitraum, das Inventurgebiet und die
Möglichkeit der Einsichtnahme in das Inventurverfahren ist durch die
jeweils zuständige Forstbehörde den betroffenen Waldbesitzern
mindestens vier Wochen vor Inventurbeginn in geeigneter Weise bekannt zu
machen.
(2) In Abhängigkeit von der Zielstellung der jeweiligen Inventur
müssen die Verfahren insbesondere Aussagen beinhalten zu:
Ziel und Zweck der Inventur,
Inventurzeitraum, Inventurgebiet und Stichtag der Inventur,
den zu erhebenden Daten und zur Datenmenge (Sachdaten und Geometrien),
Art der Erhebung, gegebenenfalls Beeinträchtigungen,
Speicherung der Daten,
gegebenenfalls Erhebungsintervalle,
Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen,
Weitergabe der Inventurergebnisse an Dritte.
(3) Ist eine verfahrensbedingte Beeinträchtigung des Waldes bei der
Durchführung der Inventur nicht auszuschließen, so ist der
Waldbesitzer darauf hinzuweisen. Werden im Rahmen der Inventur Gefahrenstellen
wie Bodengruben erzeugt, hat die zuständige Forstbehörde die
Absicherung der Gefahrenstellen vorzunehmen und nach Beendigung der Inventur zu
beseitigen. Der Waldeigentümer ist von daraus möglicherweise
entstehenden Schadensersatzansprüchen freigestellt.