Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung

WaldInvV

§ 3 Befugnisse

(1) Die Forstbehörden oder deren Beauftragte sind befugt zur

Durchführung der Waldinventuren Grundstücke aller Eigentumsarten zu

betreten.

(2) Sie sind ebenfalls befugt alle zur Erhebung der Inventurdaten

notwendigen Maßnahmen im Wald, wie beispielsweise Bodengruben anlegen,

Probefällungen und Probenahmen am Baum, durchzuführen.

(3) Sofern in Ausübung der vorgenannten Befugnisse nachhaltige

Schäden entstehen, ist dem Waldbesitzer der wirtschaftliche Entgang

gemäß der jeweils gültigen Waldbewertungsrichtlinie des Landes

Brandenburg abzugelten.

§ 2 § 4