Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung
WaldInvV§ 3 Befugnisse
(1) Die Forstbehörden oder deren Beauftragte sind befugt zur
Durchführung der Waldinventuren Grundstücke aller Eigentumsarten zu
betreten.
(2) Sie sind ebenfalls befugt alle zur Erhebung der Inventurdaten
notwendigen Maßnahmen im Wald, wie beispielsweise Bodengruben anlegen,
Probefällungen und Probenahmen am Baum, durchzuführen.
(3) Sofern in Ausübung der vorgenannten Befugnisse nachhaltige
Schäden entstehen, ist dem Waldbesitzer der wirtschaftliche Entgang
gemäß der jeweils gültigen Waldbewertungsrichtlinie des Landes
Brandenburg abzugelten.