Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung

WaldInvV

§ 4 Auskunftspflicht

(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die zur

Durchführung der Waldinventuren erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.

(2) Jedem Waldbesitzer ist ein Einblick in die Waldinventurergebnisse seiner

im Rahmen der jeweiligen Inventur einbezogenen Waldflächen zu

gewähren.

§ 3 § 5