Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung
WaldInvV§ 4 Auskunftspflicht
(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die zur
Durchführung der Waldinventuren erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(2) Jedem Waldbesitzer ist ein Einblick in die Waldinventurergebnisse seiner
im Rahmen der jeweiligen Inventur einbezogenen Waldflächen zu
gewähren.