Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung

WaldInvV

§ 6 Inventuren anderer Behörden

Inventuren anderer Behörden oder deren Beauftragte, die Boden- und

Waldzustandsdaten erheben, sind zusätzlich der jeweils zuständigen

Forstbehörde unter Beachtung von § 2 dieser Verordnung vor der

Inventur anzuzeigen. Die Inventurergebnisse sind auch der Forstbehörde auf

Anfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 5 § 7