Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldverzeichnisverordnung
WaldVerzV§ 1 Aufstellung und Führung des Waldverzeichnisses
(1) Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche
gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Angaben
(Sach- und Geometriedaten) über:
ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur,
Flurstück),
den Waldeigentümer und den Nutzungsberechtigten,
die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung.
Grundlage für die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind das
Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte der
Katasterverwaltungen des Landes Brandenburg. Zur Erfassung der forstlichen
Flächeneinteilung können die Waldbesitzer entsprechende Angaben
machen.
(2) Die Sach- und Geometriedaten des Waldverzeichnisses werden elektronisch
mittels zentraler Verfahren geführt. In diesen Verfahren wird die
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen gewährleistet.
(3) Die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt
durch periodischen Datenaustausch mit den Katasterverwaltungen. Für die
Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die
Forstbehörden des Landes und ihre Einrichtungen zuständig, sofern die
Waldbesitzer keine entsprechenden Angaben gemacht haben.