Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldverzeichnisverordnung

WaldVerzV

§ 1 Aufstellung und Führung des Waldverzeichnisses

(1) Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche

gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Angaben

(Sach- und Geometriedaten) über:

ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur,

Flurstück),

den Waldeigentümer und den Nutzungsberechtigten,

die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung.

Grundlage für die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind das

Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte der

Katasterverwaltungen des Landes Brandenburg. Zur Erfassung der forstlichen

Flächeneinteilung können die Waldbesitzer entsprechende Angaben

machen.

(2) Die Sach- und Geometriedaten des Waldverzeichnisses werden elektronisch

mittels zentraler Verfahren geführt. In diesen Verfahren wird die

Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen gewährleistet.

(3) Die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt

durch periodischen Datenaustausch mit den Katasterverwaltungen. Für die

Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die

Forstbehörden des Landes und ihre Einrichtungen zuständig, sofern die

Waldbesitzer keine entsprechenden Angaben gemacht haben.

§ 2