Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldverzeichnisverordnung

WaldVerzV

§ 2 Nutzung des Waldverzeichnisses

(1) Das Waldverzeichnis wird von den unteren Forstbehörden

geführt.

(2) Akteneinsicht ist jedermann auf der Grundlage des Akteneinsichts- und

Informationszugangsgesetzes zu gewähren. Die Forstbehörde stellt dem

Antragsteller Auszüge aus dem Waldverzeichnis zur Verfügung. Durch

den Antragsteller sind die Kosten für die Erstellung der Auszüge zu

erstatten.

§ 1 § 3