Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldverzeichnisverordnung
WaldVerzV§ 2 Nutzung des Waldverzeichnisses
(1) Das Waldverzeichnis wird von den unteren Forstbehörden
geführt.
(2) Akteneinsicht ist jedermann auf der Grundlage des Akteneinsichts- und
Informationszugangsgesetzes zu gewähren. Die Forstbehörde stellt dem
Antragsteller Auszüge aus dem Waldverzeichnis zur Verfügung. Durch
den Antragsteller sind die Kosten für die Erstellung der Auszüge zu
erstatten.