Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV

§ 1 Steuerbegünstigte Unternehmen

Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.

§ 2