Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet:

§ 1