Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WehrbBTG§ 4 Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.