Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes

WehrbBTG

§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.

§ 4 § 6